AGB
- Geltungsbereich
Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Für unsere sämtlichen – auch künftigen – Lieferungen gelten ausschließlich diese Bedingungen. Abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Käufers sind für uns unverbindlich, auch wenn wir im Einzelfall nicht widersprechen, es sei denn, wir erkennen sie ausdrücklich an. In diesem Fall haben sie nur Geltung für den jeweiligen Einzelvertrag. - Vertragsabschluss
- Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Käufer ist an seine Bestellung drei Wochen ab Eingang bei uns gebunden.
- Bestellungen sowie Änderungen von Bestellungen sind von uns erst angenommen, wenn wir sie bestätigt haben. Der Zugang eines Lieferscheins oder einer Rechnung beim Käufer sowie die Ausführung der Lieferung oder Leistung gelten als Bestätigung.
- Dem Käufer obliegt die eigenverantwortliche Überprüfung seiner Bestellung sowie sämtlicher Vertragsunterlagen auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck.
- Der Vertragsabschluss steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Dies gilt nicht, wenn wir die Nichtbelieferung zu vertreten, insbesondere kein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Wir werden den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware informieren und erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.
- Bei Abrufverträgen vereinbaren wir mit dem Käufer eine Liefermenge, die der Käufer innerhalb des vereinbarten Zeitraums abruft. Die Abrufe müssen uns spätestens sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Liefermonats zugehen.
- Preise und Zahlungsbedingungen
- Unsere Preise richten sich nach dem am Tag des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreis zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und verstehen sich ohne Verpackungs- und Transportkosten ab Werk. Nebenkosten werden auf Nachweis berechnet.
- Soweit den Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen, sind wir zu Preiserhöhungen berechtigt, wenn die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll oder aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, erfolgen kann. Wir sind auch berechtigt, den Preis zu erhöhen, wenn sich nach dem Vertragsschluss unsere Selbstkosten, insbesondere Materialpreise, Tariflöhne, gesetzliche und tarifliche Sozialleistungen und Frachtkosten erhöhen und die Lieferung mehr als einen Monat nach Vertragsschluss erfolgen soll oder aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, erfolgen kann.
- Unsere Forderungen sind sofort fällig und zahlbar innerhalb 14 Tagen ohne Abzug in EURO.
- Die Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber unter Berücksichtigung aller Kosten und Spesen sowie ohne Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung.
- Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dieses Aufrechnungsverbot gilt nicht für einen Gegenanspruch wegen eines Mangels, der auf demselben Vertragsverhältnis wie unsere Forderung beruht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- Lieferung und Gefahrübergang
- Angaben über Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise eine Lieferfrist oder ein Liefertermin ausdrücklich als verbindlich zugesagt wurde.
- Wir sind zu Teillieferungen – soweit dem Käufer zumutbar – berechtigt, die wir jeweils gesondert in Rechnung stellen können.
- Die Lieferung von Mehr- oder Mindermengen ist, soweit branchenüblich, bis zu 10% zulässig.
- Unsere Lieferungen erfolgen EX WORKS – EXW, unser Betriebsgelände, (Incoterms 2010), soweit nicht abweichend vereinbart. Ist die Versendung der Ware vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware – auch wenn wir die Lieferung vornehmen, die Versendungskosten übernommen haben oder die Aufstellung bzw. Inbetriebnahme durchführen – mit ihrer Absendung, spätestens mit Verlassen unseres Werks oder Lagers auf den Käufer über. Versandart, -weg und -verpackung werden mangels schriftlicher Weisung des Käufers nach unserem Ermessen gewählt. Eine Transportversicherung schließen wir nur auf Wunsch und im Namen des Käufers ab.
- Der Käufer untersucht die Ware bei Erhalt auf Transportschäden. Er informiert die Transportperson unverzüglich über einen Transportschaden und lässt sich den Schadensvermerk auf Frachtbrief, Speditionsauftrag oder Lieferschein abzeichnen. Der Käufer wird auch uns unverzüglich mit einem Schadensprotokoll über den Transportschaden informieren.
- Der Käufer hat die handelsrechtlichen Pflichten zur unverzüglichen Untersuchung der Ware und unverzüglichen Rüge von Mängeln (§ 377 HGB) zu erfüllen, längstens innerhalb von sieben Werktagen.
- Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Käufer über. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserem Ermessen zu lagern und Zahlung des vereinbarten Preises zu verlangen.
- Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden – mit Ausnahme von Paletten – nicht zurückgenommen und vom Kunden auf eigene Kosten entsorgt.
- Eigentumsvorbehalt, Sicherungsrechte
- Wir behalten uns das Eigentum an unserer Ware („Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch zukünftiger Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.
- Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs unserem Eigentumsvorbehalt unterliegende Ware zu veräußern. Der Besteller tritt bereits jetzt sämtliche ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen einschließlich aller Nebenrechte an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
- Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Vorbehaltsware.
- Der Käufer darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, sind uns vom Käufer schriftlich anzuzeigen. Der Käufer ist verpflichtet, Zugriffen unter Hinweis auf unsere Rechte sofort zu widersprechen.
- Bei Zahlungsverzug können wir gemäß den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten und die sofortige Rückgabe der Ware zu verlangen.
- Wir verpflichten uns, Vorbehaltsware und abgetretene Forderungen insoweit freizugeben, wie der realisierbare Wert der Sicherungsgegenstände 110% der gesicherten Forderung übersteigt. Die Freigabe erfolgt durch Übereignung bzw. Rückabtretung.
- Die Kosten der Rücknahme und Verwertung der Vorbehaltsware trägt der Käufer. Die Kosten betragen pauschal 5 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer, es sei denn wir weisen höhere oder der Käufer weist nach, dass keine oder niedrigere Kosten entstanden sind.
- Ansprüche bei Mängeln
- Bei Mängeln werden wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder neu liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen, Unzumutbarkeit oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Preis mindern oder – bei nicht nur unerheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz in den Schranken von Ziff. 7 verlangen.
- Die Ware ist mangelfrei, wenn sie der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Die vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung.
- Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nur bei entsprechender Vereinbarung.
- Mängelansprüche kann der Käufer nicht abtreten.
- Rückgriffansprüche des Käufers gegen uns gemäß § 478 BGBG (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
- Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz
- Unsere Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz für leichte Fahrlässigkeit ist, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, es sei denn, wir haben eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, also eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht oder auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. In diesem Falle ist unsere Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Eintritt wir bei Vertragsabschluss aufgrund der uns bekannten Umstände rechnen mussten. Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit und nach dem Produkthaftungsgesetz ist jedoch unbeschränkt.
- Verjährung von Mängel- und Ersatzansprüchen
- Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in einem Jahr. Auch für Ansprüche des Käufers auf Schadens- und Aufwendungsersatz, die nicht auf einem Mangel der Ware beruhen, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.
- Die in Ziff. 8.1 verkürzten Verjährungsfristen gelten jedoch nicht für Ansprüche des Käufers wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Ansprüche aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung.
- Schlussbestimmungen
- Ist der Kunde Kaufmann, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis an unserem Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch am Sitz des Kunden.
- Es gilt deutsches Recht.
- Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.